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Haftungsbedingungen gem. HGB 451 g

Wichtige Informationen zur Haftung des Möbelspediteurs einschließlich

Haftungsvereinbarung und Transportversicherung gem. §451g HGB

Anwendungsbereich

Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem

Handelsgesetzbuch (HGB). Für die Beförderung von Umzugsgut mit dem Bestimmungsort

außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn

verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.

Haftungsgrundsätze

Der Möbelspediteur haftet für den Schaden der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes

in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung

entsteht. (Obhuthaltung).

Haftungsausschluß

Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die

Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei großer

Sorgfalt nicht vermeiden, und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).

Haftungshöchstbetrag Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf

einen Betrag von 620,00 € je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird,

beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den

dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit

der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht

durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist

entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach,- und Personenschäden, so ist in diesem

Fall die Haftung auf das dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

Besondere Haftungsausschlu.gründe

Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine

der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

" Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren

oder Urkunden. " Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender. "

Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender. " Beförderung von nicht

vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern. " Verladen oder Entladen von Umzugsgut

dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Lade- oder Entladestelle nicht entspricht,

sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen hat

und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat. " Beförderung lebender Tiere

oder Pflanzen. " Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, dem zufolge es

besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb

oder Auslaufen erleidet. " Ist ein Schaden eingetreten, der nach Umständen des Falles aus einer der

bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr

entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlu.gründe nur

berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere

Weisungen beachtet hat. " Hat der Möbelspediteur Schadenersatz wegen Verlust zu leisten, so ist

der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der

Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes

zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme des Gutes zur Beförderung an.

Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die

Kosten der Schadensregulierung zu ersetzen.

Außervertragliche Ansprüche

Die Haftungsbedingungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen

Anspruch des Absenders oder Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder

Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine

Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder

leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden wahrscheinlich eintreten werde, begangen hat

Haftung der Leute

Werden Schadenersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung

des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des

Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -bedingungen

berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein

Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

Ausführender Möbelspediteur

Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur)

so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch

Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher

Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend

machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Werden Leute des ausführenden

Möbelspediteurs in Anspruch genommen so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung

der Leute.

Haftungsvereinbarung

Der Möbelspediteur weist den Absender darauf hin mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden

Entgelts eine weitergehende als die gesetzliche Haftung zu vereinbaren.

Transportversicherung

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer

gesonderten Prämie zu versichern.

Schadensanzeige

Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: Untersuchen sie

das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigung oder Verluste. Halten sie diese auf

der Empfangsbestätigung bzw. einem Schadensprotokoll spezifiziert fest oder zeigen Sie diese dem

Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung an. Äußerlich nicht erkennbare

Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach der

Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. Pauschale Schadensersatzanzeigen genügen in keinem

Fall. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem

Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach der Ablieferung anzeigt.

Wird die Anzeige nach der Ablieferung erstattet, muß sie um den Anspruchsverlust zu verhindern -

in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die

Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung

erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur

Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung. Gefährliches Umzugsgut Zählt zu dem

Umzugsgut gefährliches Gut (z.b. Benzin oder Öle) ist der Absender verpflichtet dem

Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.b.

Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.).

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