

Spedition Rollinger
Spedition Rollinger
Ihr Umzug rollt mit Rollinger

Haftungsbedingungen gem. HGB 451 g
Wichtige Informationen zur Haftung des Möbelspediteurs einschließlich
Haftungsvereinbarung und Transportversicherung gem. §451g HGB
Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem
Handelsgesetzbuch (HGB). Für die Beförderung von Umzugsgut mit dem Bestimmungsort
außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn
verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.
Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes
in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung
entsteht. (Obhuthaltung).
Haftungsausschluß
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die
Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei großer
Sorgfalt nicht vermeiden, und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).
Haftungshöchstbetrag Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf
einen Betrag von 620,00 € je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird,
beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den
dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit
der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht
durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist
entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach,- und Personenschäden, so ist in diesem
Fall die Haftung auf das dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Besondere Haftungsausschlu.gründe
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine
der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
" Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren
oder Urkunden. " Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender. "
Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender. " Beförderung von nicht
vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern. " Verladen oder Entladen von Umzugsgut
dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Lade- oder Entladestelle nicht entspricht,
sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen hat
und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat. " Beförderung lebender Tiere
oder Pflanzen. " Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, dem zufolge es
besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb
oder Auslaufen erleidet. " Ist ein Schaden eingetreten, der nach Umständen des Falles aus einer der
bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr
entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlu.gründe nur
berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere
Weisungen beachtet hat. " Hat der Möbelspediteur Schadenersatz wegen Verlust zu leisten, so ist
der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der
Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes
zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme des Gutes zur Beförderung an.
Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die
Kosten der Schadensregulierung zu ersetzen.
Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbedingungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen
Anspruch des Absenders oder Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder
Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.
Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine
Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder
leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden wahrscheinlich eintreten werde, begangen hat
Haftung der Leute
Werden Schadenersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung
des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des
Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -bedingungen
berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein
Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.
Ausführender Möbelspediteur
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur)
so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch
Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher
Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend
machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Werden Leute des ausführenden
Möbelspediteurs in Anspruch genommen so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung
der Leute.
Haftungsvereinbarung
Der Möbelspediteur weist den Absender darauf hin mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden
Entgelts eine weitergehende als die gesetzliche Haftung zu vereinbaren.
Transportversicherung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer
gesonderten Prämie zu versichern.
Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: Untersuchen sie
das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigung oder Verluste. Halten sie diese auf
der Empfangsbestätigung bzw. einem Schadensprotokoll spezifiziert fest oder zeigen Sie diese dem
Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung an. Äußerlich nicht erkennbare
Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach der
Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. Pauschale Schadensersatzanzeigen genügen in keinem
Fall. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem
Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach der Ablieferung anzeigt.
Wird die Anzeige nach der Ablieferung erstattet, muß sie um den Anspruchsverlust zu verhindern -
in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die
Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung
erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur
Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung. Gefährliches Umzugsgut Zählt zu dem
Umzugsgut gefährliches Gut (z.b. Benzin oder Öle) ist der Absender verpflichtet dem
Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.b.
Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.).